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Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

News | KLINGER Bilanzbuchhaltung e.U.

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

Welcher Unternehmer kennt sie nicht, die vierteljährlichen Benachrichtigungen über die Einkommensteuer-Vorauszahlung. Doch oft fragt man sich, wie deren Höhe zustande kommt und ob man überhöhte Beträge nicht herabsetzen kann. Die Antwort vorweggenommen: Man kann. Aber natürlich nicht beliebig, denn die Vorauszahlungen sollen schließlich im Idealfall genau jener Steuer entsprechen, die der Unternehmer für sein Einkommen in diesem Jahr entrichten muss. Oder anders gesagt, der für dieses Jahr ergehende Einkommensteuerbescheid führt im Idealfall weder zu einer Nachforderung noch zu einer Gutschrift.

Am Beginn einer Unternehmerlaufbahn setzt die Behörde die Höhe der Vorauszahlungen aufgrund einer Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen fest. Gibt man dem Finanzamt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder einer Vermietung bekannt, wird man aufgefordert, den voraussichtlichen Gewinn für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit anzugeben. Aufgrund dieser Schätzung ermittelt das Finanzamt dann die voraussichtliche Einkommensteuer und schreibt diese mittels Vorauszahlungsbescheid vor.

Wurde ein Vorauszahlungsbescheid erlassen, bleibt dieser solange in Geltung, bis er durch einen neuen ersetzt wird. Neue Bescheide ergehen entweder automatisch im Gefolge einer Einkommensteuerveranlagung oder auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Jahresbetrag ist dann grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen jeweils zur Mitte der Monate Feber, Mai, August und November zu entrichten. Ändert sich jedoch der Jahresbetrag nach Ablauf eines dieser Zahlungstermine, kommt es bei der nächsten Fälligkeit zum Ausgleich. Mit dem sogenannten „Ausgleichsviertel“ wird entweder das zurückgezahlt, was in den vorangegangenen Quartalen zu viel entrichtet wurde, oder es muss der Minderbetrag nachgezahlt werden.

Eine kleine Erleichterung für die Bezahlung der Vorauszahlungen hat der Finanzminister mit Wirkung ab 1. Juli 2019 geschaffen. Aufgrund einer an diesem Tag in Kraft getretenen Verordnung besteht nun die Möglichkeit, der Finanzverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Tut man dies, werden alle fälligen Vorauszahlungen an Einkommensteuer in der jeweiligen Höhe termingerecht vom Bankkonto des Unternehmers abgebucht. Sofern das Konto über ausreichende Deckung verfügt, kann somit keine Zahlung mehr vergessen werden.

Um ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, muss der Unternehmer in seinen persönlichen FinanzOnline-Zugang einsteigen. Unter dem Menüpunkt „Anträge“ findet sich ein Unterpunkt „SEPA-Lastschriftmandat“, mit dem unter Angabe seiner IBAN einfach eine Einziehungsermächtigung für Einkommensteuer-Vorauszahlungen erteilt werden kann. Genauso einfach wie die Erteilung, kann auch der Widerruf erfolgen. Das entsprechende Feld ist unter demselben Menüpunkt zu finden.

Stand 08/2019